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Ihre Notarin Silke Harms mit Team
Notarin Silke Harms
LL.M.
Tel.: 07851/6209310
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Notarin Silke Harms
Straßburger Straße 6
77694 Kehl
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Allgemeine Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von
13:15 Uhr bis 16:30 Uhr.
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:15 Uhr bis
15:00 Uhr.
Termine auch außerhalb der Öffnungszeiten nach
Vereinbarung möglich.
Informationen erhalten Sie auch über den Link der Notarkammer Baden-Württemberg: www.notarkammer-bw.de
Unser Informationsangebot soll Ihnen ein anschauliches Bild über das Leistungsangebot und die Organisation der Notarinnen und Notare geben. Wir laden Sie herzlich ein, unser Serviceangebot zu nutzen und hoffen, dass es Ihre Erwartungen erfüllt.
Zu den Aufgaben der Notare zählt die Durchführung der
Beurkundung von Rechtsgeschäften in den Bereichen
Immobilien, Ehe und Familie, Erbfolge und Schenkung sowie
Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Beurkundung umfasst die
Beratung der Beteiligten, die Fertigung des Entwurfs der
Urkunde, die Belehrung der Beteiligten über die rechtliche
Tragweite des Geschäfts und auch Tätigkeiten zum
Vollzug des Rechtsgeschäfts.
Die Beteiligten können frei wählen, an welchen Notar
sie sich wegen einer Beurkundung oder der Beglaubigung einer
Unterschrift wenden möchten.
Die Gebühren der Notare sind gesetzlich bundeseinheitlich festgelegt und gelten für die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare, Anwaltsnotare und Notare im Landesdienst in gleicher Weise.
Dem Notar sind als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen. Der Notar übt präventive Rechtskontrolle aus und errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind.
Unparteiisch. Ihnen und Ihren Vertragspartnern stehen die Notarinnen und Notare als unparteiische Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.
Verschwiegen. über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen.
Modern. Notare nehmen eine Vorreiterrolle im elektronischen Rechtsverkehr ein. Qualifizierte elektronische Signaturen mit Notarattribut genießen inzwischen das gleiche Vertrauen wie Notarsiegel mit der eigenhändigen Unterschrift der Amtsperson.
Sicher. Die notarielle Urkunde - mit Brief und
Siegel - ist der Inbegriff für Rechtssicherheit. Das
Vertrauen, das ihr im Rechtsverkehr entgegengebracht wird, hat
einen Ursprung: die Sorgfalt der Notarinnen und Notare.
2005 - 2010 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier |
2010 - 2011 | Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Großkanzlei |
2011 - 2012 | Masterstudium an der University of Auckland |
2012 - 2014 | Rechtsrefendariat in Köln und Bonn |
2014 | Ernennung zur Richterin/Notarvertreterin |
2014 - 2017 | Praktische Berufserfahrung als Notarvertreterin und Leiterin des Referates 2 im Notariat Lahr |
2017 | Teilweise Abordnung an das Nachlassgericht und Notariat Offenburg |
2017 | Ernennung zur Justizrätin/Notarin |
2017 | Mit Wirkung zum 01.02.2018 Ernennung zur freiberuflichen Notarin in Kehl |
Auf den öffentlichen, gebührenpflichtigen, Parkplätzen direkt vor dem Bahnhof (1€), oder kostenfrei auf dem Pendlerparplatz direkt hinter dem Bahnhof. Durchqueren Sie einfach den Bahnhof.
Sie finden uns auf der gegenüberliegenden Straßenseite, im Yawara Tower, im 1. Obergeschoss. Ein Aufzug steht Ihnen bis direkt vor die Tür der Büroräumlichkeiten zur Verfügung.
Unsere Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Montag: | 08:00 - 12:00 | 13:15 - 16:30 |
Dienstag: | 08:00 - 12:00 | 13:15 - 16:30 |
Mittwoch: | 08:00 - 12:00 | 13:15 - 16:30 |
Donnerstag: | 08:00 - 12:00 | 13:15 - 16:30 |
Freitag: | 08:00 - 12:00 | 13:15 - 15:00 |
Weitere Termine auch außerhalb der Geschäftszeiten auf Anfrage möglich.
Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer der am notariellen Verfahren Beteiligten und als solcher zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet. Der Notar ist nicht Parteivertreter.
Der Gesetzgeber schreibt bei bestimmten Rechtsgeschäften die Form der notariellen Beurkundung vor, um eine qualifizierte Beratung und den vollen Beweis über die beurkundeten Tatsachen sicherzustellen. Dazu gehören etwa der Kaufvertrag über Grundbesitz, der Ehe- und Erbvertrag oder der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.
Der Notar ist verpflichtet, bei Beurkundungen die Beteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann.
Ist vom Gesetz die öffentliche Beglaubigung vorgesehen, so wird die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt. Der Inhalt der Erklärung wird vom Notar nicht geprüft.
Darüber hinaus werden Notare auch bei anderen Rechtsgeschäften beratend, gestaltend und protokollierend tätig, die gesetzlich nicht zwingend vor dem Notar vorgenommen werden müssen. Hierzu gehört insbesondere die individuelle Gestaltung von Testamenten.
Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.
Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
Ein Unternehmer muss nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch viele rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates, etwa bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sowie der Planung der Unternehmensnachfolge. Der Notar ist schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe.
Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage.
Bei der Auswahl des zulässigen Firmennamens und der Klärung von Zweifelsfragen ist der Notar behilflich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt. Sie muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auch ein unterscheidungskräftiger Phantasiename, der nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen ist sein (z.B. "Paradiso GmbH" für Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen.
Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse eines Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:
Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.
In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.
In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beratung durch den Notar vorgesehen hat.
Wird die Notwendigkeit, eine sinnvolle Nachfolgeregelung zu finden, nicht rechtzeitig erkannt, kann dies schnell zur Krise führen. Dabei geht es auch um zahlreiche Arbeitsplätze. Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung werden die Erhaltung des Betriebes und die Versorgung des ausscheidenden Seniorchefs bzw. seiner Angehörigen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nachfolger für Inhaberschaft und Geschäftsführung frühzeitig auszuwählen und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb einzubinden.
Der Unternehmer muss allerdings nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens bedeuten.
Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. So ist insbesondere eine Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.
Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.
Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.
Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.
Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.
Vermächtnis. Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.
Testamentsvollstreckung. Sie können durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.
Bennung eines Vormunds. Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.
Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Lebenden auf die nächste Generation zu übertragen. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Wir Notare sind hierbei Ihr fachkundiger Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn übergeber und übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige übertragung spricht zunächst, dass dem übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an den übergeber, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.
Wir werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.
Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die eingetragene Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten "rechtlichen Kleid" für Ihre persönliche Lebenssituation.
Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption sind wir der richtige Ansprechpartner: Wir helfen Ihnen gern.
Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.
Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.
Ob Scheidungsvereinbarung, Erbauseinandersetzung oder notarielle Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz: Die Einschaltung des Notars hilft nicht nur, künftigen Streit zu vermeiden, sondern auch einen einmal entstandenen Streit wieder aus der Welt zu schaffen.
Wir Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes auf dem gesamten Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig. Durch unsere betreuende und beratende Funktion helfen wir in vielfältiger Weise, Streit von vornherein zu vermeiden oder bereits entstandenen Streit im Wege einer einvernehmlichen Lösung beizulegen. Aber auch dort, wo keine Einigung möglich ist, können wir Notare aufgrund unserer unabhängigen und unparteiischen Stellung sowie unserer Fachkunde als Schiedsrichter einen Streit entscheiden. Durch die Einschaltung eines Notars werden so langwierige und kostenträchtige Streitigkeiten vor Gericht vermieden.
Bei Vertragsschlüssen kommen Streitigkeiten unter den verschiedenen Beteiligten eines Vertrages oft gar nicht erst auf, weil Notare als professionelle Berater von vornherein beteiligt sind - bei der Beratung, der Erstellung von Entwürfen, dem eigentlichen Vertragsschluss (Beurkundung) und der Abwicklung (Vollzug). In all diesen Phasen sind wir Notare, anders als der Rechtsanwalt, den Interessen beider Parteien verpflichtet.
Aufgrund unserer gesetzlichen Stellung als unabhängige und unparteiische Betreuer der Beteiligten achten wir auf einen gerechten Interessensausgleich aller Vertragsparteien. Die gesetzlichen Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten sowie die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach dem Beurkundungsgesetz tragen dazu bei, dass offene Fragen und Probleme schon vorab und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss geklärt werden. Die notarielle Urkunde wird klar, unzweifelhaft und ohne offene Punkte formuliert. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, als Vollstreckungstitel erspart sie den Gang zum Gericht.
Vier Vorteile der notariellen Schlichtung stechen besonders hervor:
Aber auch in allen anderen Streitigkeiten kann jederzeit ein Schlichtungsverfahren, eine sog. Mediation, durchgeführt werden. Der Notar hilft unparteiisch, eine für beide Seiten tragfähige Lösung zu finden. Sofern die Beteiligten dies wünschen, formuliert er die Einigung in rechtlich eindeutiger Weise und kümmert sich um deren praktischen Vollzug. So ist der Erfolg der Schlichtung auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gesichert.
Um dem schlichtenden Notar sowie den Schlichtungsparteien einen Leitfaden für den förmlichen Ablauf eines Schlichtungsverfahrens an die Hand zu geben, hat die Bundesnotarkammer eine Güteordnung beschlossen. Diese Güteordnung kann hier abgerufen werden.
Zuständige Notarkammer
Notarkammer Baden-Würtemberg
Königstr. 21
70173 Stuttgart
Tel. 07 11/29 19 34
Fax: 07 11/2 26 58 02
Email:
https://www.notarkammer-bw.de/
Die insgesamt 21 Notarkammern sind in der Bundesnotarkammer zusammengeschlossen. Sie hat ihren Sitz in Berlin und weitere Büros in Köln und Brüssel. Auf der Homepage der Bundesnotarkammer finden Sie umfangreiche Informationen zu allen notariellen Tätigkeitsfeldern. Die Bundesnotarkammer betreibt auch das Zentrale Vorsorgeregister.
Bundesnotarkammer K.d.ö.R.
Mohrenstraße 34
10117 Berlin
Tel.: 030/383866-0
Fax: 030/383866-60
Email:
https://www.bnotk.de/
Das Deutsche Notarinstitut ist eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, die die Notare bei ihrer täglichen Arbeit wissenschaftlich unterstützt.
Deutsches Notarinstitut
Gerberstraße 19
97070 Würzburg
Tel.: 09 31/35 57 60
Fax: 09 31/35 576 225
Email:
https://www.dnoti.de/
Auf dieser Seite finden Sie die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen). Die Recherche von Firmen und der Abruf von Veröffentlichungen sind kostenfrei.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Im Zentralen Vorsorgeregister werden die zur Vermeidung unnötiger gesetzlicher Betreuungen erforderlichen Informationen über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen gespeichert.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Vererben, Erben, zur Nachlassplanung und -gestaltung sowie zum deutschen Testamentsregister, das ab 01.01.2012 von der Bundesnotarkammer geführt wird. Dort werden Testamente und Erbverträge registriert, damit sie im Sterbefall auch gefunden werden.
Auf elrv.info finden Sie Informationen der NotarNet GmbH und der Bundesnotarkammer zum elektronischen Rechtsverkehr im Notariat, insbesondere zu dem Notarnetz, zu dem Programm XNotar und zu Signaturkarten.
Das Statistische Bundesamt ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Dort finden Sie insbesondere Angaben zum Verbraucherpreisindex.
Die Deutsche Bundesbank stellt aktuelle und historische Informationen zum Basiszinssatz nach § 247 BGB zur Verfügung.
Das Bundesministerium der Justiz stellt für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden.
Notar.de bietet eine Notar-, Urkunden-, Gerichts-, Grundbuchamts- und Standesamtssuche in einer Plattform. Über die Notarsuche können Bürger einfach und komfortabel einen Notar in ihrer Nähe oder mit speziellen Sprachkenntnissen suchen. Die Urkundensuche gibt Auskunft darüber, wo die Urkunden eines aus dem Amt geschiedenen Notars aufbewahrt werden. Die Grundbuchamtssuche beauskunftet nicht nur, welches Grundbuchamt für welche Gemarkung und welche politische Gemeinde zuständig ist, sondern auch, ob ein Grundbuchamt bereits elektronisch erreichbar ist oder noch nicht. Die Suche nach Standesämtern ermöglicht Bürgern und Notariaten die Ermittlung zuständiger Standesämter. Darüber hinaus ist die Suche nach Gerichten (Betreuungsgericht, Nachlassgericht, Handelsregister) anhand ihrer örtlichen Zuständigkeit eingebettet.
Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.
Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners auf Basis des Programms Microsoft Excel™ ermittelt werden. Der Gebührenrechner kann auch von dieser Internetseite heruntergeladen werden. Für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen wir keine Gewähr.
Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.
Notarielle Urkunden haben häufig handfeste Kostenvorteile: So ersetzt das vom Notar beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis fast doppelt so viel wie Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch den Notar. Dabei erteilen wir Notare nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen, sondern errichten darüber eine öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft. So wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur Beurkundung durch den Notar kommt. Fertigt ein Dritter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen Entwurf, so fällt auch in diesem Fall die übliche Beurkundungsgebühr an.
Auf den Seiten der Bundesnotarkammer finden Sie konkrete Berechnungsbeispiele zu Notarkosten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Die dort aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
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Berufsbezeichnung
Notarin
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Tel. 07 11/29 19 34
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